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Anlage 2 - Konfitürenverordnung (KonfV)
V. v. 23.10.2003 BGBl. I S. 2151; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 06.11.2003; FNA: 2125-40-87 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.11.2003; FNA: 2125-40-87 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 und § 4) Ausgangserzeugnisse
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt I Begriffsbestimmungen
- 1.
- Frucht:
- a)
- die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;
- b)
- Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;
- c)
- Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;
- 2.
- Fruchtpülpe:
der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet; - 3.
- Fruchtmark:
der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist; - 4.
- wässriger Auszug von Früchten:
Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält; - 5.
- Zuckerarten:
- a)
- Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,
- b)
- Fructosesirup,
- c)
- die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,
- d)
- brauner Zucker.
- 1.
- Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:
- a)
- Wärme- und Kältebehandlungen;
- b)
- Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;
- c)
- Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.
- 2.
- Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.
Zitierungen von Anlage 2 KonfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KonfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KonfV Zutaten (vom 13.07.2017)
... Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen. (2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ...
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