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Anlage 3 - Konfitürenverordnung (KonfV)
V. v. 23.10.2003 BGBl. I S. 2151; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 06.11.2003; FNA: 2125-40-87 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.11.2003; FNA: 2125-40-87 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) Zutaten
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Honig:
in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker; - 2.
- Fruchtsaft:
ausschließlich in Konfitüre; - 3.
- Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen:
ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra; - 4.
- Saft aus roten Früchten:
ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber; - 5.
- Saft aus roten Rüben:
ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen; - 6.
- ätherische Öle aus Zitrusfrüchten:
ausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade; - 7.
- Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung:
in allen Erzeugnissen; - 8.
- flüssiges Pektin:
in allen Erzeugnissen; - 9.
- Schalen von Zitrusfrüchten:
in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra; - 10.
- Blätter von Pelargonium odoratissimum:
in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra aus Quitten; - 11.
- Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille, Vanilleauszüge und Vanillin:
in allen Erzeugnissen.
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Zitierungen von Anlage 3 KonfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 KonfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KonfV Zutaten (vom 13.07.2017)
... (2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ferner die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Anlage verwendet werden. (3) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5691/a78100.htm