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Änderung Anlage 1 KonfV vom 11.10.2008

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Anlage 1 KonfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.10.2008 geltenden Fassung
Anlage 1 KonfV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 30.09.2008 BGBl. I S. 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse


Abschnitt I Verkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen

Verkehrsbezeichnung | Herstellungsanforderungen

1. Konfitüre extra | Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht kon-
zentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser. Konfitüre
extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brom-
beeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren
darf jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark herge-
stellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und
oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf keine
Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen,
Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe
oder Fruchtmark beträgt mindestens
a) 350 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn,
schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
b) 250 g bei Ingwer,
c) 230 g bei Kaschuäpfeln,
d) 80 g bei Passionsfrüchten,
e) 450 g bei anderen Früchten.

2. Konfitüre | Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Frucht-
mark einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser. Abweichend davon darf
Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen
ganzen Frucht hergestellt werden.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe
oder Fruchtmark beträgt mindestens
a) 250 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn,
schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
b) 150 g bei Ingwer,
c) 160 g bei Kaschuäpfeln,
d) 60 g bei Passionsfrüchten,
e) 350 g bei anderen Früchten.

3. Gelee extra | Gelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder
wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft
oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von
Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach
Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwen-
deten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen
Früchten darf kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht stein-
lösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken,
Tomaten.

4. Gelee | Gelee ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wäss-
rigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft
oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von
Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug
des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten
Wassers.

5. Marmelade | Marmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und
einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten
Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrus-
früchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp
entstammen.

6. Gelee-Marmelade | Gelee-Marmelade ist eine Marmelade, aus der sämtliche unlöslichen Bestand-
teile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt
worden sind.

7. Maronenkrem | Maronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zucker und min-
destens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1.000 g Enderzeugnis.


Abschnitt II Allgemeine Anforderungen

(Text alte Fassung)

1. Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ersetzt wurde.

(Text neue Fassung)

1. Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mehr als 55 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ersetzt wurde.

2. Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Abschnitt I aus zwei oder mehr Früchten sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)