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Änderung Anlage 1 KonfV vom 11.10.2008
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Anlage 1 KonfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.10.2008 geltenden Fassung | Anlage 1 KonfV n.F. (neue Fassung) in der am 11.10.2008 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 30.09.2008 BGBl. I S. 1911 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse | |
Abschnitt I Verkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen Verkehrsbezeichnung | Herstellungsanforderungen 1. Konfitüre extra | Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht kon- zentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser. Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brom- beeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren darf jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark herge- stellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark beträgt mindestens a) 350 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten, b) 250 g bei Ingwer, c) 230 g bei Kaschuäpfeln, d) 80 g bei Passionsfrüchten, e) 450 g bei anderen Früchten. 2. Konfitüre | Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Frucht- mark einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser. Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark beträgt mindestens a) 250 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten, b) 150 g bei Ingwer, c) 160 g bei Kaschuäpfeln, d) 60 g bei Passionsfrüchten, e) 350 g bei anderen Früchten. 3. Gelee extra | Gelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwen- deten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht stein- lösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten. 4. Gelee | Gelee ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wäss- rigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. 5. Marmelade | Marmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrus- früchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen. 6. Gelee-Marmelade | Gelee-Marmelade ist eine Marmelade, aus der sämtliche unlöslichen Bestand- teile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind. 7. Maronenkrem | Maronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zucker und min- destens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1.000 g Enderzeugnis. Abschnitt II Allgemeine Anforderungen | |
(Text alte Fassung) 1. Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ersetzt wurde. | (Text neue Fassung) 1. Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mehr als 55 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ersetzt wurde. |
2. Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Abschnitt I aus zwei oder mehr Früchten sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden. |
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