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§ 5b - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)
neugefasst durch B. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2294; aufgehoben durch § 20 V. v. 06.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 33
Geltung ab 09.08.2003; FNA: 12-10-2 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 09.08.2003; FNA: 12-10-2 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden
Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung V. v. 12. September 2007 BGBl. I S. 2292 m.W.v. 21. September 2007
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Frühere Fassungen von § 5b SÜFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.09.2007 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 12.09.2007 BGBl. I S. 2292 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5b SÜFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b SÜFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SÜFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
V. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2186
Artikel 1 3. SÜFVÄndV Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
... folgt gefasst: „§ 13 Außerkrafttreten Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2021 außer ...
Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Artikel 8 BVerfSchGuaÄndG Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
... I S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2016 außer ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1
Artikel 1 17. AWVÄndV
... 24. Personen beschäftigt, die in lebenswichtigen Einrichtungen nach den §§ 5a, 5b oder § 9a der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung an ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
V. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2292
Artikel 1 2. SÜFVÄndV
... (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: § 5b Geschäftsbereiche der obersten ... 1. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: § 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden Lebenswichtige Einrichtungen ...
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