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§ 1 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)

neugefasst durch B. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2294; aufgehoben durch § 20 V. v. 06.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 33
Geltung ab 09.08.2003; FNA: 12-10-2 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 1 Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit



Folgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahr:

1.
*) die Bundespolizei, soweit sie Aufgaben nach § 10 des Bundespolizeigesetzes auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung für das Bundesamt für Verfassungsschutz wahrnimmt,

2.
das Bundeskriminalamt, soweit es seine polizeiliche Aufgabe auf den Gebieten der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität wahrnimmt, bei deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,

3.
die Bundeswehr, soweit sie Aufgaben der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung wahrnimmt und dabei eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,

4.
das Zollkriminalamt, soweit es bei seiner Aufgabe der Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes und Kriegswaffenkontrollgesetzes sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität tätig wird, bei deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,

5.
der Generalbundesanwalt, soweit er bei Ermittlungstätigkeiten auf dem Gebiet der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung übermittelte Informationen der Nachrichtendienste des Bundes verwendet,

6.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, soweit sie bei ihrer Aufgabe der Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität oder des Terrorismus wahrnimmt und eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt.


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Anm.
d. Red.: Fehler in der Neufassung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294): Die dort genannte Formulierung

"1. die Bundespolizei, soweit sie Aufgaben gemäß § 10 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979) auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung für das Bundesamt für Verfassungsschutz wahrnimmt,"

wurde durch Artikel 53 G. v. 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1828) in die Fassung wie oben im Text geändert.



 
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Frühere Fassungen von § 1 SÜFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2017Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
aktuell vorher 09.01.2016Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2186
aktuell vorher 21.09.2007Bekanntmachung der Neufassung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
vom 12.09.2007 BGBl. I S. 2294
aktuellvor 21.09.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 SÜFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SÜFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
V. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2186
Artikel 1 3. SÜFVÄndV Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Aufgabe" ...

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 2 GwGEG 2017 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
...  § 1 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt durch ...