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Änderung § 10 SÜFV vom 08.11.2006

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§ 10 SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit


(Text neue Fassung)

§ 10 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie


vorherige Änderung

(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

1. die Teile von Unternehmen, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit anbieten, deren Ausfall die Sicherstellung eines Mindestangebots an Telekommunikationsdiensten erheblich beeinträchtigen kann;

2. die Teile von Unternehmen, die Postdienstleistungen anbieten, deren Ausfall die Sicherstellung eines Mindestangebots an Postdienstleistungen erheblich beeinträchtigen kann;

3. die der Produktion und der Lagerung dienenden Teile von Unternehmen, die zivile oder militärische explosionsgefährliche Stoffe
im Sinne des § 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) oder Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 zu § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592) in der jeweils geltenden Fassung herstellen;

4. die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz
2 der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung fallen oder die nach § 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung diesen Betriebsbereichen gleichgestellt sind und

5.
die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann; die Unternehmen teilen die sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit.

(2) Verteidigungswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder Marineschiffen dienen. Soweit sicherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unterliegen, werden sie vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt.



(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen, die Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 60 des Telekommunikationsgesetzes betreiben, deren Ausfall das Bereitstellen oder Aufrechterhalten der Übertragungswege nach Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes erheblich beeinträchtigen kann, und

2.
die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann.

(2) Verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 5 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder von Marineschiffen dienen. Soweit sicherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterliegen, teilt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit.