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Änderung § 9 SÜFV vom 08.09.2015

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§ 9 SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 9 SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz


(Text neue Fassung)

§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft


vorherige Änderung

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.



Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023)