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Änderung § 9a SÜFV vom 09.01.2016
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§ 9a SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.01.2016 geltenden Fassung | § 9a SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 21 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Text alte Fassung) § 9a Bundesministerium des Innern | (Text neue Fassung)§ 9a Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat |
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde. | Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat 1. die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde, und 2. die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde. |
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