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Änderung § 10a SÜFV vom 09.01.2016
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§ 10a SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.01.2016 geltenden Fassung | § 10a SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 21 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Text alte Fassung) § 10a (neu) | (Text neue Fassung)§ 10a Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit 1. die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, fallen, und 2. die Teile von Unternehmen, die nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung Betriebsbereichen nach Nummer 1 gleichgestellt sind, soweit der Betrieb nicht ausreichend durch organisatorische oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt und dies im Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung dokumentiert ist. |
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