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Änderung § 12 SÜFV vom 09.01.2016
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§ 12 SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.01.2016 geltenden Fassung | § 12 SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 21 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 9a bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. | (Text neue Fassung) (1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 2 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. (2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 1 sowie nach den §§ 10 bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. |
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