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Änderung § 12 SÜFV vom 09.01.2016

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§ 12 SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.01.2016 geltenden Fassung
§ 12 SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 21 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 9a bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(Text neue Fassung)

(1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 2 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 1 sowie nach
den §§ 10 bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023)