Tools:
Update via:
Änderung § 10a SÜFV vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a SÜFV, alle Änderungen durch Artikel 21 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie der SÜFVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10a SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 10a SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 21 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10a Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit | (Text neue Fassung)§ 10a Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit | Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, fallen, und 2. die Teile von Unternehmen, die nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung Betriebsbereichen nach Nummer 1 gleichgestellt sind, soweit der Betrieb nicht ausreichend durch organisatorische oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt und dies im Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung dokumentiert ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5692/al0-98962.htm