Änderung § 12 SÜFV vom 27.06.2020

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§ 12 SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 12 SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 21 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

(1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 2 ist das Bundesministerium des Innern.

(Text neue Fassung)

(1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 2 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 1 sowie nach den §§ 10 bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023) 
 



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