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Änderung § 9 SÜFV vom 08.11.2006
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§ 9 SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 9 SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 343 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Text alte Fassung) § 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft | (Text neue Fassung)§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten. | Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten. |
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