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Änderung § 9 SÜFV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 SÜFV, alle Änderungen durch Artikel 343 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der SÜFV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 9 SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 343 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft


(Text neue Fassung)

§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz


vorherige Änderung

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.



Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)