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Änderung § 5 SÜFV vom 09.01.2016
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§ 5 SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.01.2016 geltenden Fassung | § 5 SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 09.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2186 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Deutsche Bundesbank | |
(Text alte Fassung) Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die der Informationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr und der zentralen Bargeldversorgung dienen. | (Text neue Fassung) Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die der Informationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr dienen, sowie die Einrichtungen der zentralen Bargeldversorgung. |
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