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Änderung § 6a SÜFV vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6a SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 6a SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 21 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern


(Text neue Fassung)

§ 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat


vorherige Änderung

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern



Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

(Textabschnitt unverändert)

1. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk;

2. die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023)