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Änderung § 9a SÜFV vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9a SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 9a SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 21 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a Bundesministerium des Innern


(Text neue Fassung)

§ 9a Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat


vorherige Änderung

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern



Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

(Textabschnitt unverändert)

1. die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde, und

2. die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023) 

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