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§ 16a - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2004 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 51-7 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen



(1) 1In den militärischen Organisationsbereichen wird für jede Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. 2Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Division sowie die Soldatinnen der der Division nachgeordneten Dienststellen. 3Für Dienststellen vergleichbarer Ebene gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) 1In Dienststellen, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet sind, wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. 2Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit die Soldatinnen nicht bereits nach Absatz 1 wahlberechtigt sind.



 
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Frühere Fassungen von § 16a SGleiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
vom 06.09.2013 BGBl. I S. 3559

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16a SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
Artikel 1 SGleiGÄndG Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
... Gleichstellungsvertrauensfrau § 16 Grundsätze § 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen § 16b Wahl ... angefügt. 10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 bis 16g ersetzt: „§ 16 Grundsätze (1) Die ... auch nicht zugleich Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz sein. § 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen (1) In den ...
Artikel 2 SGleiGÄndG Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
... 11 Absatz 1 wird die Angabe „§ 4" durch die Wörter „den §§ 16a bis 16c des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes" ersetzt. 7. § ...