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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.01.2024 aufgehoben
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§ 16c - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2004 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 51-7 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 51-7 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen
(1) 1Im Bundesministerium der Verteidigung wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. 2Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Dienststelle sowie die Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden.
(2) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen seines Geschäftsbereiches eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist. 2Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Dienststelle.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes G. v. 6. September 2013 BGBl. I S. 3559 m.W.v. 14. September 2013
Frühere Fassungen von § 16c SGleiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.09.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 06.09.2013 BGBl. I S. 3559 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16c SGleiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16c SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
Artikel 1 SGleiGÄndG Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
... § 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Organisationsbereichen § 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen ... angefügt. 10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 bis 16g ersetzt: „§ 16 Grundsätze (1) Die ... personalbearbeitenden Dienststelle Personalentscheidungen getroffen werden. § 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen ...
Artikel 2 SGleiGÄndG Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
... 1 wird die Angabe „§ 4" durch die Wörter „den §§ 16a bis 16c des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes" ersetzt. 7. § 20 wird ...
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