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§ 16d - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2004 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 51-7 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 51-7 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 16d Gleichstellungsvertrauensfrau
(1) 1In Dienststellen der militärischen Organisationsbereiche ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte hat die Dienststellenleitung oberhalb der Einheitsebene eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen. 2Die Bestellung erfolgt für vier Jahre und bedarf der Zustimmung der Soldatin.
(2) In Dienststellen der zivilen Organisationsbereiche gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bestellung der Gleichstellungsvertrauensfrau ab Ortsebene erfolgen kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes G. v. 6. September 2013 BGBl. I S. 3559 m.W.v. 14. September 2013
Frühere Fassungen von § 16d SGleiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.09.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 06.09.2013 BGBl. I S. 3559 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16d SGleiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16d SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
Artikel 1 SGleiGÄndG Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
... im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen § 16d Gleichstellungsvertrauensfrau § 16e Vorzeitiges Ausscheiden § ... angefügt. 10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 bis 16g ersetzt: „§ 16 Grundsätze (1) Die ... ist. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Dienststelle. § 16d Gleichstellungsvertrauensfrau (1) In Dienststellen der militärischen ...
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