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§ 1 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2004 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 51-7 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 51-7 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) 1Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie der Beseitigung bestehender und der Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts. 2Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Soldatinnen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen. 3Ziel des Gesetzes ist es auch, die Vereinbarkeit von Familie und Dienst für Soldatinnen und Soldaten zu verbessern. 4Die Auftragserfüllung der Streitkräfte wird dadurch nicht beeinträchtigt.
(2) 1Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Soldatinnen und Soldaten sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen. 2Dies gilt auch für den dienstlichen Schriftverkehr.
(3) Für Soldatinnen können Dienstgradbezeichnungen in weiblicher Form festgesetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes G. v. 6. September 2013 BGBl. I S. 3559 m.W.v. 14. September 2013
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Frühere Fassungen von § 1 SGleiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.09.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 06.09.2013 BGBl. I S. 3559 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 SGleiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
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Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
Artikel 1 SGleiGÄndG Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
... 16f Wahlanfechtung § 16g Verordnungsermächtigung". 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter „in ...
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