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§ 18 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2004 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 51-7 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 18 Rechtsstellung



(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der zuständigen Dienststellenleitung zugeordnet. 2Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(2) 1Die Stellvertreterin hat, wenn sie die Gleichstellungsbeauftragte vertritt oder soweit sie eigene Aufgaben wahrnimmt (Absatz 2b Satz 2), dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte. 2Die Stellvertreterin richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten aus.

(2a) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist von anderen dienstlichen Tätigkeiten grundsätzlich für die volle regelmäßige Arbeitszeit unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu entlasten. 2Ihr ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2b) 1Die Stellvertreterin ist im Vertretungsfall von anderen dienstlichen Tätigkeiten unter Belassung der Geld- und Sachbezüge grundsätzlich für die volle regelmäßige Arbeitszeit zu entlasten. 2Im Einzelfall kann eine Stellvertreterin dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut werden. 3In diesem Fall ist sie unter Belassung der Geld- und Sachbezüge in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zwingend erforderlichen Umfang von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten zu entlasten. 4Ihr ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin ist Gelegenheit zur Fortbildung insbesondere im Gleichstellungsrecht und in Fragen des Soldaten-, Soldatenbeteiligungs-, Personalvertretungs- sowie Organisations- und Haushaltsrechts zu geben. 2Entsprechende Fortbildungsangebote der Dienststelle haben die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin wahrzunehmen.

(4) 1Die Gleichstellungsbeauftragte erhält einen monatlichen Verfügungsfonds. 2Das Gleiche gilt für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut worden ist.

(5) 1Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden. 2Sie dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. 3Die fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs der Gleichstellungsbeauftragten ist im Hinblick auf die Einbeziehung in die Personalauswahlentscheidung zu gewährleisten. 4Satz 3 gilt entsprechend für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut ist.

(6) 1Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftragten auf deren Antrag hin eine Aufgabenbeschreibung als Nachweis über ihre Tätigkeit zu erteilen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut worden ist.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Gleichstellungsvertrauensfrauen unterliegen in allen Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von Soldatinnen und Soldaten und anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle, auch über die Zeit ihrer Bestellung oder Beschäftigung hinaus, der Verschwiegenheitspflicht.





 

Frühere Fassungen von § 18 SGleiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
vom 06.09.2013 BGBl. I S. 3559

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
Artikel 1 SGleiGÄndG Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
... durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln." 11. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis ...