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1Bleibt der Einspruch erfolglos, kann die Gleichstellungsbeauftragte das zuständige Truppendienstgericht, die militärische Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesverwaltungsgericht (Wehrdienstsenate) anrufen.
2Sie kann das Gericht auch anrufen, wenn über den Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
3Die Anrufung kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Einspruchs erfolgen, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
4Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Einspruch noch nicht entschieden ist, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.
5Wird dem Einspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
6In keinem Fall hat die Anrufung des Gerichts aufschiebende Wirkung.
7Für das Verfahren gelten die Vorschriften der
Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend.
8Für die Auswahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gilt §
16f Absatz 4 entsprechend.
(2) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass
- 1.
- die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder
- 2.
- die Dienststelle einen den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt hat.
(3) Die Dienststelle trägt die der Gleichstellungsbeauftragten entstehenden Kosten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559