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Änderung § 10 SGleiG vom 26.07.2012
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§ 10 SGleiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | § 10 SGleiG n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Aus-, Fort- und Weiterbildung | |
(1) Die Dienststellen haben durch geeignete Maßnahmen die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldatinnen zu unterstützen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Dienststellen müssen Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten die Teilnahme in geeigneter Weise ermöglichen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Soweit erforderlich und in vertretbarem Rahmen möglich, sollen zusätzliche Veranstaltungen angeboten werden, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen von Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten entsprechen. Möglichkeiten der Kinderbetreuung sollen im Bedarfsfall angeboten werden. (3) Dem mit der Personalführung und Personalbearbeitung beauftragten Personal sowie dem Personal in Funktionen mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben soll Fortbildung über Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften angeboten werden. Entsprechende Fortbildungsangebote der Dienststelle sollen wahrgenommen werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Dienststellen müssen Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten die Teilnahme in geeigneter Weise ermöglichen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Soweit erforderlich und in vertretbarem Rahmen möglich, sollen zusätzliche Veranstaltungen angeboten werden, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen von Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten entsprechen. 3 Im Einzelfall können auf Antrag für die Dauer der Teilnahme an dienstlichen Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung zusätzlich anfallende unabwendbare Kinderbetreuungskosten erstattet werden. 4 Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. *) (3) 1 Dem mit der Personalführung und Personalbearbeitung beauftragten Personal sowie dem Personal in Funktionen mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben soll Fortbildung über Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst angeboten werden. 2 Entsprechende Fortbildungsangebote der Dienststelle sollen wahrgenommen werden. |
(4) Soldatinnen sind verstärkt als Leiterinnen und Referentinnen von Fortbildungsveranstaltungen einzusetzen. | |
--- *) Anm. d. Red.: Der genaue Wortlaut des Absatz 2 ist wegen der ungenauen Formulierung des Artikel 11 G. v. 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) i.V.m. dem nachfolgenden Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a G. v. 6. September 2013 (BGBl. I S. 3559) unklar. | |
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