Tools:
Update via:
Änderung § 10 SGleiG vom 14.09.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 SGleiG, alle Änderungen durch Artikel 1 SGleiGÄndG am 14. September 2013 und Änderungshistorie des SGleiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 SGleiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung | § 10 SGleiG n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Aus-, Fort- und Weiterbildung | |
(1) Die Dienststellen haben durch geeignete Maßnahmen die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldatinnen zu unterstützen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Dienststellen müssen Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten die Teilnahme in geeigneter Weise ermöglichen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Soweit erforderlich und in vertretbarem Rahmen möglich, sollen zusätzliche Veranstaltungen angeboten werden, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen von Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten entsprechen. 3 Im Einzelfall können auf Antrag für die Dauer der Teilnahme an dienstlichen Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung zusätzlich anfallende unabwendbare Kinderbetreuungskosten erstattet werden. 4 Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. 5 Möglichkeiten der Kinderbetreuung sollen im Bedarfsfall angeboten werden. (3) 1 Dem mit der Personalführung und Personalbearbeitung beauftragten Personal sowie dem Personal in Funktionen mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben soll Fortbildung über Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften angeboten werden. 2 Entsprechende Fortbildungsangebote der Dienststelle sollen wahrgenommen werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Dienststellen müssen Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten die Teilnahme in geeigneter Weise ermöglichen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Soweit erforderlich und in vertretbarem Rahmen möglich, sollen zusätzliche Veranstaltungen angeboten werden, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen von Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten entsprechen. 3 Im Einzelfall können auf Antrag für die Dauer der Teilnahme an dienstlichen Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung zusätzlich anfallende unabwendbare Kinderbetreuungskosten erstattet werden. 4 Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. *) (3) 1 Dem mit der Personalführung und Personalbearbeitung beauftragten Personal sowie dem Personal in Funktionen mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben soll Fortbildung über Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst angeboten werden. 2 Entsprechende Fortbildungsangebote der Dienststelle sollen wahrgenommen werden. |
(4) Soldatinnen sind verstärkt als Leiterinnen und Referentinnen von Fortbildungsveranstaltungen einzusetzen. | |
--- *) Anm. d. Red.: Der genaue Wortlaut des Absatz 2 ist wegen der ungenauen Formulierung des Artikel 11 G. v. 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) i.V.m. dem nachfolgenden Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a G. v. 6. September 2013 (BGBl. I S. 3559) unklar. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5693/al0-41246.htm