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Änderung § 5 SGleiG vom 18.08.2006
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§ 5 SGleiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 5 SGleiG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1897 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Grundsatz, entsprechende Anwendung von Vorschriften | |
(1) Dieser Abschnitt ist anzuwenden, soweit nicht ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Bei Verstößen der Dienststellen gegen die Benachteiligungsverbote bei Begründung eines Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg gilt § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend für Soldatinnen und Soldaten sowie für Bewerberinnen und Bewerber. | (Text neue Fassung) (2) Bei Verstößen der Dienststellen gegen die Benachteiligungsverbote bei Begründung eines Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg findet § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes Anwendung. |
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