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Änderung § 6 SGleiG vom 14.09.2013

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§ 6 SGleiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung
§ 6 SGleiG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Personalwerbung, Dienstpostenbekanntgabe


(Text alte Fassung)

(1) Anzeigen zur Personalwerbung sowie Dienstpostenbekanntgaben für die Streitkräfte müssen sowohl Frauen als auch Männer ansprechen. Der gesamte Anzeigentext darf nicht nur auf Personen eines Geschlechts zugeschnitten sein. In Anzeigen für Bereiche, in denen Soldatinnen nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 und 5 unterrepräsentiert sind, ist hervorzuheben, dass Bewerbungen von Frauen erwünscht sind und dass Frauen bei gleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt werden.

(2) Anzeigen zur Personalwerbung müssen im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der Bewerberinnen und Bewerber das vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn oder der Verwendungsbereiche, mindestens jedoch einen Hinweis auf den Zugang zu entsprechenden Informationen, enthalten. Dienstpostenbekanntgaben müssen mit den Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten übereinstimmen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Anzeigen zur Personalwerbung sowie Dienstpostenbekanntgaben für die Streitkräfte müssen sowohl Frauen als auch Männer ansprechen. 2 Der gesamte Anzeigentext darf nicht nur auf Personen eines Geschlechts zugeschnitten sein. 3 In Anzeigen für Bereiche, in denen Soldatinnen nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 unterrepräsentiert sind, ist hervorzuheben, dass Bewerbungen von Frauen erwünscht sind und Frauen bei gleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt werden.

(2) 1 Anzeigen zur Personalwerbung müssen im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der Bewerberinnen und Bewerber das vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn oder der Verwendungsbereiche, mindestens jedoch einen Hinweis auf den Zugang zu entsprechenden Informationen, enthalten. 2 Dienstpostenbekanntgaben müssen mit den Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten übereinstimmen.