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Änderung § 16b SGleiG vom 14.09.2013
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§ 16b SGleiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung | § 16b SGleiG n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559 |
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(Text alte Fassung) § 16b (neu) | (Text neue Fassung)§ 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Organisationsbereichen |
(1) 1 In den zivilen Organisationsbereichen kann ab der Ebene der Bundesoberbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden. 2 Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Bundesoberbehörde sowie der nachgeordneten Dienststellen. (2) 1 In den zentralen personalbearbeitenden Dienststellen wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. 2 Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle und der ihr nachgeordneten Dienststellen sowie die Soldatinnen, für die in der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle Personalentscheidungen getroffen werden. |
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