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Änderung § 16b SGleiG vom 14.09.2013

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§ 16b SGleiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung
§ 16b SGleiG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559

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§ 16b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Organisationsbereichen


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(1) 1 In den zivilen Organisationsbereichen kann ab der Ebene der Bundesoberbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden. 2 Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Bundesoberbehörde sowie der nachgeordneten Dienststellen.

(2) 1 In den zentralen personalbearbeitenden Dienststellen wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. 2 Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle und der ihr nachgeordneten Dienststellen sowie die Soldatinnen, für die in der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle Personalentscheidungen getroffen werden.