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Änderung § 16e SGleiG vom 14.09.2013

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§ 16e SGleiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung
§ 16e SGleiG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559

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§ 16e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden


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1 Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert, bestellt die Dienststelle für die restliche Amtszeit eine Gleichstellungsbeauftragte. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin und die Gleichstellungsvertrauensfrau.