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Änderung § 16e SGleiG vom 14.09.2013
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§ 16e SGleiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung | § 16e SGleiG n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559 |
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(Text alte Fassung) § 16e (neu) | (Text neue Fassung)§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden |
1 Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert, bestellt die Dienststelle für die restliche Amtszeit eine Gleichstellungsbeauftragte. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin und die Gleichstellungsvertrauensfrau. |
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