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Änderung § 16g SGleiG vom 14.09.2013

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§ 16g SGleiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung
§ 16g SGleiG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16g Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und von deren Stellvertreterinnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.


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