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Änderung § 22 SGleiG vom 14.09.2013
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§ 22 SGleiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung | § 22 SGleiG n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Gerichtliches Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Bleibt der Einspruch erfolglos, kann die Gleichstellungsbeauftragte das Truppendienstgericht, die Gleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung das Bundesverwaltungsgericht (Wehrdienstsenate) anrufen. Sie kann das Gericht auch anrufen, wenn über den Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Anrufung kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Einspruchs erfolgen, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Einspruch noch nicht entschieden ist, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Einspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. In keinem Fall hat die Anrufung des Gerichts aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend. Für die Auswahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gilt § 16 Abs. 10 Satz 3 und 4 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bleibt der Einspruch erfolglos, kann die Gleichstellungsbeauftragte das zuständige Truppendienstgericht, die militärische Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesverwaltungsgericht (Wehrdienstsenate) anrufen. 2 Sie kann das Gericht auch anrufen, wenn über den Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. 3 Die Anrufung kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Einspruchs erfolgen, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 4 Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Einspruch noch nicht entschieden ist, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 5 Wird dem Einspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. 6 In keinem Fall hat die Anrufung des Gerichts aufschiebende Wirkung. 7 Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend. 8 Für die Auswahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gilt § 16f Absatz 4 entsprechend. |
(2) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass 1. die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder 2. die Dienststelle einen den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt hat. (3) Die Dienststelle trägt die der Gleichstellungsbeauftragten entstehenden Kosten. |
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