Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 SGleiG vom 14.09.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 SGleiG, alle Änderungen durch Artikel 1 SGleiGÄndG am 14. September 2013 und Änderungshistorie des SGleiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 24 SGleiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung
§ 24 SGleiG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Bericht


(Text alte Fassung)

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die Situation der Soldatinnen im Vergleich zu der Situation der Soldaten in dem in § 3 genannten Geltungsbereich und über die Anwendung dieses Gesetzes nach Auswertung der statistischen Angaben vor. Der Bericht kann mit dem durch die Bundesregierung gemäß § 25 des Bundesgleichstellungsgesetzes vorzulegenden Bericht verbunden werden und vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen besonders hervorheben. Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht über die Situation der Soldatinnen im Vergleich zu der Situation der Soldaten in dem in § 3 genannten Geltungsbereich und über die Anwendung dieses Gesetzes nach Auswertung der statistischen Angaben vor. 2 Der Bericht kann mit dem durch die Bundesregierung gemäß § 25 des Bundesgleichstellungsgesetzes vorzulegenden Bericht verbunden werden und vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen besonders hervorheben. 3 Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)