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Änderung § 24 SGleiG vom 14.09.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 SGleiG, alle Änderungen durch Artikel 1 SGleiGÄndG am 14. September 2013 und Änderungshistorie des SGleiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 SGleiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung | § 24 SGleiG n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Bericht | |
(Text alte Fassung) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die Situation der Soldatinnen im Vergleich zu der Situation der Soldaten in dem in § 3 genannten Geltungsbereich und über die Anwendung dieses Gesetzes nach Auswertung der statistischen Angaben vor. Der Bericht kann mit dem durch die Bundesregierung gemäß § 25 des Bundesgleichstellungsgesetzes vorzulegenden Bericht verbunden werden und vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen besonders hervorheben. Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten. | (Text neue Fassung) 1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht über die Situation der Soldatinnen im Vergleich zu der Situation der Soldaten in dem in § 3 genannten Geltungsbereich und über die Anwendung dieses Gesetzes nach Auswertung der statistischen Angaben vor. 2 Der Bericht kann mit dem durch die Bundesregierung gemäß § 25 des Bundesgleichstellungsgesetzes vorzulegenden Bericht verbunden werden und vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen besonders hervorheben. 3 Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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