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Änderung § 17 SGleiG vom 05.04.2017
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§ 17 SGleiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 17 SGleiG n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 88 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Koordination, Stufenbeteiligung | |
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung ist für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten und der Gleichstellungsvertrauensfrauen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verantwortlich. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Soweit Entscheidungen mit Wirkung für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, können deren Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der §§ 19 und 20 eine schriftliche Stellungnahme abgeben. 2 Diese Stellungnahme ist der vorgesetzten Dienststelle und deren Gleichstellungsbeauftragter vorzulegen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Soweit Entscheidungen mit Wirkung für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, können deren Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der §§ 19 und 20 eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme abgeben. 2 Diese Stellungnahme ist der vorgesetzten Dienststelle und deren Gleichstellungsbeauftragter vorzulegen. |
(3) Werden in zentralen personalbearbeitenden Dienststellen einschließlich des Bundesministeriums der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen, ist an diesen Entscheidungen nur die Gleichstellungsbeauftragte dieser Dienststelle zu beteiligen. |
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