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Änderung § 17 SGleiG vom 05.04.2017

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§ 17 SGleiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 17 SGleiG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 88 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Koordination, Stufenbeteiligung


(1) Die Gleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung ist für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten und der Gleichstellungsvertrauensfrauen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verantwortlich.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Soweit Entscheidungen mit Wirkung für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, können deren Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der §§ 19 und 20 eine schriftliche Stellungnahme abgeben. 2 Diese Stellungnahme ist der vorgesetzten Dienststelle und deren Gleichstellungsbeauftragter vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Soweit Entscheidungen mit Wirkung für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, können deren Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der §§ 19 und 20 eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme abgeben. 2 Diese Stellungnahme ist der vorgesetzten Dienststelle und deren Gleichstellungsbeauftragter vorzulegen.

(3) Werden in zentralen personalbearbeitenden Dienststellen einschließlich des Bundesministeriums der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen, ist an diesen Entscheidungen nur die Gleichstellungsbeauftragte dieser Dienststelle zu beteiligen.