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Änderung § 7 SGleiG vom 26.11.2019
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§ 7 SGleiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 7 SGleiG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 65 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Annahmeverfahren | |
(1) 1 In Bereichen, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, sind in Annahmeverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zu berücksichtigen, sofern Bewerbungen von Frauen in ausreichender Anzahl vorliegen und die Bewerberinnen das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen. 2 Sind Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert, sind sie bei gleicher Qualifikation bevorzugt einzustellen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 In Annahmegesprächen sind Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie nach der Sicherstellung der Betreuung von Kindern, behinderten oder pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen neben der Berufstätigkeit unzulässig. 2 Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung dürfen sich ohne ausdrückliche Einwilligung der Bewerberin nach § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes nicht gezielt auf das Bestehen einer Schwangerschaft erstrecken. | (Text neue Fassung) (2) 1 In Annahmegesprächen sind Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie nach der Sicherstellung der Betreuung von Kindern, behinderten oder pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen neben der Berufstätigkeit unzulässig. 2 Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung dürfen sich ohne ausdrückliche Einwilligung der Bewerberin nicht gezielt auf das Bestehen einer Schwangerschaft erstrecken. |
(3) Prüfkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. |
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