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§ 2 - Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlVermNV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.12.1994 BGBl. I S. 3989; aufgehoben durch § 10 V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 624
Geltung ab 26.10.1991; FNA: 7849-2-7 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 2 Kennzeichnung für unverpacktes Geflügelfleisch



Unverpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung darf nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit den Angaben nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 173 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/98 des Rates vom 25. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 157 S. 12), gekennzeichnet ist.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GFlVermNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFlVermNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GFlVermNV Ordnungswidrigkeiten
... des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer 1. entgegen § 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, ...