§ 3 Marktnotierungen
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Handelsklassen zugrunde zu legen.
interne Verweise§ 4 GFlVermNV Ordnungswidrigkeiten ... feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, 2. entgegen § 3 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch nicht die Handelsklassen ...
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