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§ 3 - Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlVermNV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.12.1994 BGBl. I S. 3989; aufgehoben durch § 10 V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 624
Geltung ab 26.10.1991; FNA: 7849-2-7 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 3 Marktnotierungen



Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Handelsklassen zugrunde zu legen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GFlVermNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFlVermNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GFlVermNV Ordnungswidrigkeiten
... feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, 2. entgegen § 3 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch nicht die Handelsklassen ...