Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.04.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlVermNV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.12.1994 BGBl. I S. 3989; aufgehoben durch § 10 V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 624
Geltung ab 26.10.1991; FNA: 7849-2-7 Handelsklassen, Qualitätsnormen
| |
Geltung ab 26.10.1991; FNA: 7849-2-7 Handelsklassen, Qualitätsnormen
| |
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 verstößt, indem er entgegen Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
- 1.
- das nicht in die nach Artikel 3 Abs. 1 vorgeschriebene Handelsklasse eingestuft ist,
- 2.
- das sich nicht in einem nach Artikel 3 Abs. 2 zugelassenen Angebotszustand befindet,
- 3.
- bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die nach Artikel 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind oder
- 4.
- bei dem nicht die nach Artikel 5 Abs. 2 oder 3 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 verstößt, indem er
- 1.
- entgegen Artikel 2 Abs. 1 Geflügelschlachtkörper in einer anderen als der vorgeschriebenen Herrichtungsform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 Innereien anders als vorgeschrieben anbietet,
- 3.
- entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 2 das Fehlen eines Organes nicht auf dem Etikett angibt,
- 4.
- entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2
- a)
- bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrichtungsform oder
- b)
- bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart angibt,
- 5.
- entgegen Artikel 4 ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis unter einer Bezeichnung vermarktet, die den Verbraucher irreführt,
- 6.
- entgegen Artikel 9 das angewandte Kühlverfahren anders als vorgeschrieben angibt,
- 7.
- entgegen Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 zur Angabe der Haltungsform andere als die zugelassenen Begriffe verwendet,
- 7a.
- entgegen Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 auf dem Etikett des Fleisches von Enten oder Gänsen, die zur Fettlebererzeugung gehalten wurden, die Angabe "Auslaufhaltung" oder "Freilandhaltung" ohne die Angabe "aus der Fettlebererzeugung" aufführt,
- 8.
- entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung Begriffe gemäß Artikel 10 verwendet,
- 9.
- entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2a oder 2b nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
- 10.
- entgegen Artikel 14a Abs. 1 gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg vermarktet, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang V (Drip-Verfahren) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet oder
- 11.
- entgegen Artikel 14b Abs. 1 frische, gefrorene oder tiefgefrorene Geflügelteilstücke in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg vermarktet, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VIa (chemischer Test) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer
- 1.
- entgegen § 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 3 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch nicht die Handelsklassen zugrunde legt,
- 3.
- entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1 die Loskennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
- 4.
- entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung nicht oder nicht richtig aufführt,
- 5.
- entgegen § 3a Abs. 2 ein Register nicht oder nicht richtig führt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt oder
- 6.
- entgegen § 3a Abs. 3 Satz 1 Lose oder Bestandteile vermarktet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5697/a78167.htm