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Änderung § 16e Tierschutzgesetz vom 21.12.2007
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§ 16e a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 16e n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2936 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16e | |
(Text alte Fassung) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes. | (Text neue Fassung) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes. |
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