Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6a Tierschutzgesetz vom 13.07.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. TierSchGÄndG am 13. Juli 2013 und Änderungshistorie des TierSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung
§ 6a n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182

(Textabschnitt unverändert)

§ 6a


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2.