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Änderung § 6a Tierschutzgesetz vom 13.07.2013
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§ 6a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung | § 6a n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6a | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2. |
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