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Änderung § 5 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 06.03.2025
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 68 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Kuratorium | |
(1) 1 Das Kuratorium besteht aus 27 Mitgliedern. 2 Dies sind 1. der vom Bundeskanzler zu benennende Vorsitzende, 2. vier von den in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen zu benennende Mitglieder, 3. fünf vom Deutschen Bundestag und zwei vom Bundesrat zu benennende Mitglieder, 4. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, 5. ein Vertreter des Auswärtigen Amts, 6. ein von der Conference on Jewish Material Claims against Germany zu benennendes Mitglied, 7. ein vom Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, von der Sinti Allianz Deutschland e.V. und der International Romani Union zu benennendes Mitglied, 8. ein von der Regierung des Staates Israel zu benennendes Mitglied, 9. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennendes Mitglied, 10. ein von der Regierung der Republik Polen zu benennendes Mitglied, 11. ein von der Regierung der Russischen Föderation zu benennendes Mitglied, 12. ein von der Regierung der Ukraine zu benennendes Mitglied, 13. ein von der Regierung der Republik Belarus zu benennendes Mitglied, 14. ein von der Regierung der Tschechischen Republik zu benennendes Mitglied, 15. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennender Rechtsanwalt, 16. ein vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen zu benennendes Mitglied, 17. ein von der International Organization for Migration nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 zu benennendes Mitglied und 18. ein vom Bundesverband Information und Beratung für NS-Verfolgte e.V. zu benennendes Mitglied. 3 Die entsendende Stelle kann für jedes Kuratoriumsmitglied einen Vertreter bestimmen. 4 Durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums kann eine andere Zusammensetzung des Kuratoriums zugelassen werden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1a) 1 Das Kuratorium kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Mitgliedschaft eines Kuratoriumsmitglieds oder eines Vertreters für einen festgelegten Zeitraum aussetzen. 2 Sofern der wichtige Grund in dem Verhalten der entsendenden Stelle selbst liegt, kann das Kuratorium für den festgelegten Zeitraum zudem das Benennungsrecht der entsendenden Stelle aussetzen. 3 Abweichend von Absatz 4 Satz 4 gilt das Mehrheitserfordernis der Sätze 1 und 2 auch für eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren. 4 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Mitgliedschaft im Kuratorium geeignet ist, 1. die Verwirklichung des Stiftungszwecks gemäß § 2 zu gefährden, 2. den Interessen oder dem Ansehen der Stiftung zu schaden oder 3. an der Durchführung von Projekten der Stiftung beteiligte Personen zu gefährden. 5 Das Kuratorium kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Aussetzung nach Satz 1 oder 2 jederzeit aufheben. |
(2) 1 Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden. 3 Die Mitglieder des Kuratoriums können von der entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden. (3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) 1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4 Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums einem solchen Verfahren im Einzelfall widerspricht. 5 Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. 6 Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes (§ 6 Abs. 2). (5) 1 Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplans, die Jahresrechnung und über das Vorliegen der Kennzeichen nach § 12 Abs. 1. 2 Es überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands. (6) Über Projekte des Fonds 'Erinnerung und Zukunft' entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Stiftungsvorstands. (7) 1 Das Kuratorium erlässt Richtlinien für die Verwendung der Mittel, soweit die Verwendung nicht bereits durch dieses Gesetz geregelt ist. 2 Es hat dabei insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Partnerorganisationen die Leistungsberechtigungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gleichmäßig ausschöpfen können. (8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; notwendige Auslagen werden erstattet. |
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