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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" am 29.12.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2006 durch Artikel 1 des 4. EVZStiftGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EVZStiftG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3343 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Kuratorium | |
(1) Das Kuratorium besteht aus 27 Mitgliedern. Dies sind 1. der vom Bundeskanzler zu benennende Vorsitzende, 2. vier von den in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen zu benennende Mitglieder, 3. fünf vom Deutschen Bundestag und zwei vom Bundesrat zu benennende Mitglieder, 4. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, 5. ein Vertreter des Auswärtigen Amts, 6. ein von der Conference on Jewish Material Claims against Germany zu benennendes Mitglied, 7. ein vom Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, von der Sinti Allianz Deutschland e.V. und der International Romani Union zu benennendes Mitglied, 8. ein von der Regierung des Staates Israel zu benennendes Mitglied, 9. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennendes Mitglied, 10. ein von der Regierung der Republik Polen zu benennendes Mitglied, 11. ein von der Regierung der Russischen Föderation zu benennendes Mitglied, 12. ein von der Regierung der Ukraine zu benennendes Mitglied, 13. ein von der Regierung der Republik Belarus zu benennendes Mitglied, 14. ein von der Regierung der Tschechischen Republik zu benennendes Mitglied, 15. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennender Rechtsanwalt, 16. ein vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen zu benennendes Mitglied, 17. ein von der International Organization for Migration nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 zu benennendes Mitglied und 18. ein vom Bundesverband Information und Beratung für NS-Verfolgte e.V. zu benennendes Mitglied. Die entsendende Stelle kann für jedes Kuratoriumsmitglied einen Vertreter bestimmen. Durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums kann eine andere Zusammensetzung des Kuratoriums zugelassen werden. (2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden. Die Mitglieder des Kuratoriums können von der entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden. (3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. | |
(Text alte Fassung) (4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. | (Text neue Fassung) (4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums einem solchen Verfahren im Einzelfall widerspricht. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes (§ 6 Abs. 2). |
(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplans, die Jahresrechnung und über das Vorliegen der Kennzeichen nach § 12 Abs. 1. Es überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands. | |
(6) Über Projekte des Fonds "Erinnerung und Zukunft" entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Stiftungsvorstands. | (6) Über Projekte des Fonds 'Erinnerung und Zukunft' entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Stiftungsvorstands. |
(7) Das Kuratorium erlässt Richtlinien für die Verwendung der Mittel, soweit die Verwendung nicht bereits durch dieses Gesetz geregelt ist. Es hat dabei insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Partnerorganisationen die Leistungsberechtigungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gleichmäßig ausschöpfen können. (8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; notwendige Auslagen werden erstattet. | |
§ 8 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung | |
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen, ab dem 1. Januar 2007 der Rechtsaufsicht des Auswärtigen Amts. | (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. |
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. (3) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Unbeschadet dessen sind die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu prüfen. |
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