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§ 2 - Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNaSiG)
G. v. 05.06.1997 BGBl. I S. 1322; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 17 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 14.06.1997; FNA: 4121-3 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 14.06.1997; FNA: 4121-3 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 2 Form der Aktien
(1) Die von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 ausgegebenen Aktien müssen Namensaktien sein, deren Übertragung gemäß § 68 Abs. 2 des Aktiengesetzes im Sinne dieses Gesetzes an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Als Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung und für die Zwecke der Eintragung im Aktienbuch hat jeder Aktionär und zukünftige Erwerber über § 67 Abs. 1 des Aktiengesetzes hinaus anzugeben:
- 1.
- natürliche Personen ihre Staatsangehörigkeit;
- 2.
- juristische Personen oder Personengesamtheiten ihre Nationalität nach Maßgabe ihres Sitzes;
- 3.
- Meldepflichtige nach den §§ 33 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes das Bestehen oder die Veränderung des Bestehens eines unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitzes oder einer beherrschenden Beteiligung an ihnen in ausländischem Eigentum unter Benennung des ausländischen Eigentümers. Die Satzung kann für diese Angabe ergänzende Bestimmungen treffen.
(2) Bei unzutreffender Angabe ist die Gesellschaft befugt, diese im Aktienbuch zu berichtigen. Wer schuldhaft falsche Angaben nach Absatz 1 macht, ist der Gesellschaft zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
Text in der Fassung des Artikels 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 3. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 2 LuftNaSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.01.2018 | Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 LuftNaSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LuftNaSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftNaSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 LuftNaSiG Umwandlung in vinkulierte Namensaktien
... ausgegebenen Aktien werden durch dieses Gesetz in vinkulierte Namensaktien im Sinne des § 2 umgewandelt. (2) Die Umwandlung wird wirksam mit Ausgabe der neuen, auf den Namen ... Namensaktien einzureichen und über § 67 Abs. 1 des Aktiengesetzes hinaus die in § 2 Abs. 1 geforderten Angaben zu machen. (4) Die Aufforderung, die Aktienurkunden ... anzudrohen. Aktienurkunden sind auch dann für kraftlos zu erklären, wenn die in § 2 Abs. 1 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht werden. (5) ... dem Berechtigten auszuhändigen. Solange der Berechtigte nicht feststeht oder die nach § 2 Abs. 1 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig macht, sind die Aktien auf den Namen ...
§ 7 LuftNaSiG Weitergabe von Auskünften durch Kreditinstitute, Hinweispflicht
... Gesellschaft, die der Erfüllung der Verpflichtung der Aktionäre nach den §§ 2 und 3 dienen, unverzüglich an diese Aktionäre weiterzugeben und diese auf die Pflichten ...
§ 8 LuftNaSiG Inkrafttreten
... §§ 2 und 3 treten am 1. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der ...
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