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§ 4 - Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNaSiG)
G. v. 05.06.1997 BGBl. I S. 1322; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 17 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 14.06.1997; FNA: 4121-3 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 14.06.1997; FNA: 4121-3 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 4 Kapitalmaßnahmen zur Beseitigung einer Gefährdung der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung oder der Luftverkehrsrechte
(1) Ergibt sich aus dem Aktienbuch, daß sich 40 vom Hundert oder mehr der nach den ausgegebenen Aktien insgesamt möglichen Stimmen im Besitz solcher Aktionäre befinden, deren Aktienbesitz der Erfüllung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse entgegensteht, ist die betroffene Gesellschaft im Sinne des § 71 Abs. 1 Nr. 1 des Aktiengesetzes befugt, eigene Aktien zu erwerben.
(2) Die Hauptversammlung kann durch Beschluß mit einfacher Mehrheit des Grundkapitals oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals den Vorstand ermächtigen, unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage zu erhöhen und hierbei das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Nennbetrag der Kapitalerhöhung darf hierbei nur so hoch sein, wie es erforderlich ist, um die Voraussetzungen nach Absatz 3 für diese Kapitalmaßnahme entfallen zu lassen. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien ist im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzulegen und darf den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten. Ergänzend gilt § 203 Abs. 1 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(3) Die nach Absatz 2 durch die Hauptversammlung erteilte Ermächtigung darf nur ausgeübt werden, wenn aus dem Aktienbuch oder aus einer Meldung nach den §§ 33 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes hervorgeht, daß sich
- 1.
- 45 vom Hundert oder mehr der nach den ausgegebenen Aktien insgesamt möglichen Stimmen oder
- 2.
- eine beherrschende Beteiligung im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes
Text in der Fassung des Artikels 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 3. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 4 LuftNaSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.01.2018 | Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 LuftNaSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LuftNaSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftNaSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 LuftNaSiG Veräußerungspflicht (vom 03.01.2018)
... Gründen eines sonst drohenden schwerwiegenden Nachteils nicht zumutbar ist, durch die nach § 4 zulässigen Maßnahmen die Voraussetzungen zur Erfüllung der Anforderungen für ...
§ 6 LuftNaSiG Unterrichtung der Aktionäre (vom 03.01.2018)
... (2) Der Vorstand hat unverzüglich den Eintritt von Tatsachen, die gemäß § 4 zum Erwerb eigener Aktien oder zur Vornahme der Kapitalmaßnahmen befugen, gemäß ...
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