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Änderung § 6 LuftNaSiG vom 01.06.2012

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§ 6 LuftNaSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 6 LuftNaSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Unterrichtung der Aktionäre


(Text alte Fassung)

(1) Der Vorstand hat gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 70 der Börsenzulassungs-Verordnung unverzüglich nach Einberufung der Hauptversammlung die Stimmenverhältnisse nach Nationalitäten bekanntzugeben. Der Vorstand ist verpflichtet, den jeweiligen Stand des Anteils der Stimmen im Sinne des Satzes 1 zum Ende eines jeden Quartals zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Vorstand hat mit Einberufung der Hauptversammlung nach § 30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Stimmenverhältnisse nach Nationalitäten bekanntzugeben. Der Vorstand ist verpflichtet, den jeweiligen Stand des Anteils der Stimmen im Sinne des Satzes 1 zum Ende eines jeden Quartals im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Der Vorstand hat unverzüglich den Eintritt von Tatsachen, die gemäß § 4 zum Erwerb eigener Aktien oder zur Vornahme der Kapitalmaßnahmen befugen, gemäß § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes zu veröffentlichen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)