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§ 2 - Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr (SpurVerkErprG k.a.Abk.)

G. v. 29.01.1976 BGBl. I S. 241; zuletzt geändert durch Artikel 507 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 04.02.1976; FNA: 930-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 2 Planfeststellung



(1) Die Errichtung und jede Änderung der Versuchsanlage bedürfen der vorherigen Planfeststellung; bei einer Änderung kann die Planfeststellung unterbleiben, wenn die beteiligten Behörden und die Betroffenen der Änderung zustimmen und es sich bei der Änderung nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen.

(2) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn die Abwägung ergibt, daß der Durchführung des Vorhabens überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen.

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Zitierungen von § 2 Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SpurVerkErprG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpurVerkErprG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SpurVerkErprG Andere Versuchsanlagen
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