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§ 9 - Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr (SpurVerkErprG k.a.Abk.)
G. v. 29.01.1976 BGBl. I S. 241; zuletzt geändert durch Artikel 507 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 04.02.1976; FNA: 930-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 04.02.1976; FNA: 930-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 9 Entschädigung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Kommt in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 1 oder des § 8 Abs. 3 eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Bundes oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
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Zitierungen von § 9 Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SpurVerkErprG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpurVerkErprG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 SpurVerkErprG Andere Versuchsanlagen
... Die §§ 2, 3, 5 bis 9 gelten sinngemäß auch in den Fällen, in denen Versuchsanlagen zur Erprobung von ...
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