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Änderung § 1 Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 08.11.2006

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 507 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Versuchsanlage des Bundes


(1) Zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen spurgeführten Verkehr der Bundeseisenbahnen errichtet die Bundesrepublik Deutschland eine Versuchsanlage als Bundeseisenbahnanlage. Die Versuchsanlage wird nicht Bestandteil des Sondervermögens 'Deutsche Bundesbahn'.

(Text alte Fassung)

(2) Die Versuchsanlage steht zu Versuchs- und Forschungszwecken grundsätzlich auch Dritten offen. Das Nähere regelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch eine Benutzungsordnung.

(Text neue Fassung)

(2) Die Versuchsanlage steht zu Versuchs- und Forschungszwecken grundsätzlich auch Dritten offen. Das Nähere regelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch eine Benutzungsordnung.

 

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