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Änderung § 4 Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 08.11.2006
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 507 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Planfeststellungsbehörde | |
(Text alte Fassung) Die Planfeststellung wird von der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion durchgeführt. Bestehen zwischen der Anhörungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde und der Bundesbahndirektion Meinungsverschiedenheiten, wird der Plan vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen festgestellt. | (Text neue Fassung) Die Planfeststellung wird von der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion durchgeführt. Bestehen zwischen der Anhörungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde und der Bundesbahndirektion Meinungsverschiedenheiten, wird der Plan vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgestellt. |
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