§ 3 Entscheidung über die Zulassung
Über die Zulassung zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes entscheidet der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts durch schriftlichen Bescheid.
interne Verweise§ 14 PatAnwAPO Beginn und Ende der Ausbildung ... Patent- und Markenamts anzuzeigen. Geht die Anzeige vor der Zulassung zur Ausbildung (§ 3 ) ein, so bestimmt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts im Zulassungsbescheid ...
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