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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 4 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 4 Widerruf der Zulassung zur Ausbildung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann die Zulassung zur Ausbildung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
- sich nachträglich herausstellt, daß der Bewerber nicht hätte zur Ausbildung zugelassen werden dürfen,
- 2.
- nachträglich ein Umstand eintritt, der geeignet gewesen wäre, die Zulassung des Bewerbers zur Ausbildung abzulehnen,
- 3.
- der Bewerber das Ziel eines Ausbildungsabschnitts trotz Verlängerung (§ 7 Abs. 3) nicht erreicht oder
- 4.
- der Bewerber schuldhaft die ihm während seiner Ausbildung obliegenden Pflichten verletzt oder seine Ausbildung bewußt verzögert.
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Zitierungen von § 4 PatAnwAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatAnwAPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PatAnwAPO Ausscheiden aus der Ausbildung
... angerechnet werden, wenn der Bewerber nicht ausgeschieden ist, um einem Widerruf nach § 4 zu entgehen. Die Anrechnung erfolgt nur, soweit das Ausbildungsziel gleichwohl erreicht werden ...
§ 43b PatAnwAPO Entstehen und Erlöschen des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe
... bestanden hat; 2. an dem der Widerruf der Zulassung zur Ausbildung (§ 4 ) dem Bewerber oder der Widerruf der Zulassung zur Prüfung (§ 27 Abs. 5) dem ...
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