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§ 6 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 6 Ziel der Ausbildung



(1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Bewerber auf der Grundlage seiner technischen Befähigung umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und die erforderlichen allgemeinen Rechtskenntnisse zu vermitteln und ihn mit der praktischen Arbeit vertraut zu machen, die einem Patentanwalt oder Patentassessor obliegt.

(2) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung seiner Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der dem Bewerber zu übertragenden Arbeiten.